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EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNGEN 2024 AUF APRIL 2025 VERSCHOBEN

EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNGEN 2024 AUF APRIL 2025 VERSCHOBEN

Um das System der vorausgefüllten "einfachen" Steuererklärungen einzuführen, hat die Administration des Contributions Directes (ACD) beschlossen, das Datum der Bereitstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2024 auf den ersten Montag im April, also den 7. April 2025, zu verschieben.

Daher gilt diese Datumsänderung unter anderem für folgende Formulare:
- 100: Erklärung für die Einkommensteuer natürlicher Personen ;
- 163: Jahresabrechnung für natürliche Personen ;
- 110: Erklärung für die Feststellung des Handelsgewinns und Erklärung für die Gewerbesteuer für gewerbliche Tätigkeiten in eigener Person ;
- 500: Erklärung der Körperschaften (IR, IC, IF) für juristische Personen (Gesellschaften) ;
- 200: Erklärung über die gemeinsame Feststellung der Einkünfte von Kollektivunternehmen und Miteigentümergemeinschaften.

Zur Erinnerung: Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2024 bleibt der 31. Dezember 2025.

Für weitere Informationen können Sie den CDA-Newsletter lesen: https://impotsdirects.public.lu/fr/archive/Actualites/actu17012025.html

Neue Formalitäten im RCS

Neue Formalitäten im RCS

Seit dem 12. November 2024 werden neue Formalitäten beim Handels- und Gesellschaftsregister eingeführt. Die wichtigsten Maßnahmen sind folgende:
- Die Anmeldeformulare werden nicht mehr im PDF-Format, sondern im HTML-Format vorliegen ;
- Obligatorische Eintragung der nationalen luxemburgischen Identifikationsnummer (Matrikelnummer) für natürliche Personen (unabhängig davon, ob es sich um Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter oder Bevollmächtigte einer im RCS eingetragenen Körperschaft handelt) ;
- Wenn die natürliche Person keine nationale luxemburgische Identifikationsnummer hat, müssen zusätzliche Informationen übermittelt und Belege beigefügt werden, damit das Nationalregister der natürlichen Personen ihr eine Identifikationsnummer zuweisen kann;
- Eine Überprüfung der Kohärenz zwischen der im Handelsregister eingetragenen Adresse und der im Nationalregister für natürliche Personen eingetragenen Adresse wird bei der Aktualisierung der Akte durchgeführt.
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen.

Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023

Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023

Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Erklärung für die Einkommensteuer natürlicher Personen für das Jahr 2023 bis zum 31. Dezember 2024 eingereicht werden muss (Datum des Eingangs beim Finanzamt, nicht das Datum der Versendung der Erklärung).

Wer ist verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen?

A) Bei Einkünften, bei denen die Steuer an der Quelle einbehalten wurde :

o Wenn es ein steuerpflichtiges luxemburgisches Einkommen von mehr als 100.000 Euro gibt.
o Wenn in einem (gebietsansässigen oder gebietsfremden) Haushalt eine Kumulierung von mehreren
Einkommen und der kumulierte Betrag dieser steuerpflichtigen Einkommen übersteigt :
 36.000 € für ledige und verheiratete Steuerzahler (Klasse 1 und 2)
 30.000 € für alleinstehende Steuerzahler mit unterhaltsberechtigten Kindern (Klasse 1a)
o Wenn ein gebietsfremder Haushalt sich für die Gleichstellung mit einem gebietsansässigen Haushalt entschieden hat, um den auf seiner/seinen Lohnsteuerkarte(n) angegebenen Steuersatz zu regulieren.
o Wenn das zu versteuernde Einkommen mehr als 1.500 € an Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, Tantiemen enthält.

B) Bei Einkünften, die nicht dem Quellensteuerabzug unterliegen, wenn in einem Haushalt (gebietsansässig oder nicht gebietsansässig) andere in Luxemburg steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 600 € pro Jahr vorhanden sind (Mieten in Luxemburg, verschiedene Leistungen usw.).

Wer kann eine Steuererklärung einreichen?

o Gebietsansässige Steuerpflichtige, die abzugsfähige Kosten wie Zinsen für Immobilienkredite, Sonderausgaben oder andere außergewöhnliche Belastungen absetzen möchten.
o Nichtansässige Steuerpflichtige, die die steuerliche Gleichstellung beantragen, um wie der Ansässige abzugsfähige Kosten geltend zu machen (siehe Punkt oben).
o Steuerpflichtige Partner, Lebensgemeinschaften, gesetzlich Zusammenlebende, die gemeinsam besteuert werden möchten, um von der Kollektivbesteuerung nach dem Tarif der Steuerklasse 2 zu profitieren.
o Verheiratete Steuerzahler, die nicht getrennt leben, von denen einer steuerpflichtig ist
ansässig und der andere nicht ansässig ist und die sich gemeinsam für eine gemeinsame Steuererklärung entscheiden.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen.

Unterverwaltung HORECA

Unterverwaltung HORECA

Wenn der technische Geschäftsführer einer Schankstätte abwesend sein muss (Beispiel: Krankheit, Urlaub, ...) und die Schankstätte während dieser Zeit geöffnet bleiben soll, ist er gegenüber der Zoll- und Akzisenverwaltung verpflichtet, einen Untergeschäftsführer zu benennen. Der Antrag auf Unterbewirtschafter muss bei der Verwaltung mit verschiedenen Belegen eingereicht werden, je nach der Eigenschaft des Unterbewirtschafters. Die Ernennung des Unterverwalters kann befristet oder unbefristet sein. Sobald die Behörde die Unterpacht bewilligt hat, erhält der technische Geschäftsführer eine Unterpachtbescheinigung, die ständig am Ort des Geschäftsbetriebs aufzubewahren ist. Der Unterverwalter wird dann
berechtigt, den technischen Leiter in dessen Abwesenheit zu vertreten. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen.

Hinterlegung des Jahresabschlusses

Hinterlegung des Jahresabschlusses

Gemäß Artikel 75 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 sind luxemburgische Unternehmen verpflichtet, ihren Jahresabschluss (PCN) auf der ECDF-Plattform sowie den Jahresabschluss beim Handels- und Gesellschaftsregister zu hinterlegen. Dies gilt vor allem für Handelsgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, luxemburgische Niederlassungen ausländischer Unternehmen usw.).

Die Hinterlegung des Jahresabschlusses muss innerhalb eines Monats nach dessen Genehmigung und spätestens 7 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen (Geschäftsjahr endet am 31.12.N -> Hinterlegung bis zum 31.07.N+1 spätestens).

Bei verspäteter Einreichung wendet das Handels- und Gesellschaftsregister Strafen wie folgt an
folgende :
- 50€, wenn die Einzahlung innerhalb des 8. Monats nach dem Abschluss erfolgt;
- 200€, wenn die Einzahlung zwischen dem 9. und 11. Monat nach dem Abschluss erfolgt;
- 500€, wenn die Einzahlung ab dem 12. Monat nach dem Abschluss erfolgt;
Bei Nichthinterlegung des Jahresabschlusses können Geschäftsführer und Verwalter mit einer Geldstrafe von 500 bis 25.000 € belegt werden (Artikel 1500-2 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften).

Natürliche Personen mit einer Geschäftstätigkeit und einem Umsatz von mehr als 100.000 € vor Steuern müssen ebenfalls ihre Konten (PCN) und den Jahresabschluss hinterlegen.
Darüber hinaus riskieren Unternehmen die Schließung ihrer Bankkonten, wenn die Bankinstitute feststellen, dass der Jahresabschluss nicht im Handelsregister veröffentlicht wurde.
Gesellschaften.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen.

Buchführungspflichten im Steuerbereich

Buchführungspflichten im Steuerbereich

Der Steuerdirektor hatte am 15. September 2017 sein Rundschreiben L.G. - A Nr. 63 über "Buchführungspflichten in Steuersachen" veröffentlicht.

In Bezug auf das Kassenbuch hieß es unter anderem, dass "alle Transaktionen unverzüglich, wahrheitsgetreu, vollständig und nach Datum geordnet entweder in einem einzigen Journalbuch oder in einem System von Spezialjournalen eingetragen werden müssen". Außerdem "bleibt anzumerken, dass ein Kassenbuch, das mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (z. B. Excel) geführt wird, nicht zulässig ist, da Änderungen jederzeit möglich sind".

Wenn das Finanzamt Unregelmäßigkeiten im Kassenbuch feststellt, die zu einer Steuerfestsetzung führen, setzen Sie sich dem Risiko aus, sich gemäß Artikel 396 des Allgemeinen Steuergesetzes (Abgabenordung) sowie gemäß Artikel 506-1 des Strafgesetzbuches strafbar zu machen.

 

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen.

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