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Hinterlegung des Jahresabschlusses

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Gemäß Artikel 75 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 sind luxemburgische Unternehmen verpflichtet, ihren Jahresabschluss (PCN) auf der ECDF-Plattform sowie den Jahresabschluss beim Handels- und Gesellschaftsregister zu hinterlegen. Dies gilt vor allem für Handelsgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, luxemburgische Niederlassungen ausländischer Unternehmen usw.).

Die Hinterlegung des Jahresabschlusses muss innerhalb eines Monats nach dessen Genehmigung und spätestens 7 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen (Geschäftsjahr endet am 31.12.N -> Hinterlegung bis zum 31.07.N+1 spätestens).

Bei verspäteter Einreichung wendet das Handels- und Gesellschaftsregister Strafen wie folgt an
folgende :
- 50€, wenn die Einzahlung innerhalb des 8. Monats nach dem Abschluss erfolgt;
- 200€, wenn die Einzahlung zwischen dem 9. und 11. Monat nach dem Abschluss erfolgt;
- 500€, wenn die Einzahlung ab dem 12. Monat nach dem Abschluss erfolgt;
Bei Nichthinterlegung des Jahresabschlusses können Geschäftsführer und Verwalter mit einer Geldstrafe von 500 bis 25.000 € belegt werden (Artikel 1500-2 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften).

Natürliche Personen mit einer Geschäftstätigkeit und einem Umsatz von mehr als 100.000 € vor Steuern müssen ebenfalls ihre Konten (PCN) und den Jahresabschluss hinterlegen.
Darüber hinaus riskieren Unternehmen die Schließung ihrer Bankkonten, wenn die Bankinstitute feststellen, dass der Jahresabschluss nicht im Handelsregister veröffentlicht wurde.
Gesellschaften.

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