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Formulare für Steuererklärungen 2025 ab dem 7. April 2026 verfügbar

Formulare für Steuererklärungen 2025 ab dem 7. April 2026 verfügbar

Dieses Datum bedeutet, dass wir bis Mitte April 2026 keine Steuererklärungen erstellen können, die unter anderem die folgenden Formulare betreffen:

➡️100: Erklärung für die Einkommensteuer natürlicher Personen ;

➡️110: Erklärung zur Feststellung des Gewerbeertrags und Erklärung zur Gewerbesteuer für gewerbliche Tätigkeiten in eigenem Namen ;

➡️200: Erklärung über die gemeinsame Feststellung der Einkünfte von Kollektivunternehmen und Miteigentümergemeinschaften ;

➡️500: Erklärung der Körperschaften (IR, IC, IF) für juristische Personen (Gesellschaften).

 

Die Aktualisierung Ihrer Akte in der Buchhaltung für das Jahr 2025, die Erstellung des Jahresabschlusses, die Hinterlegung beim Handelsregister und die Erstellung der jährlichen Umsatzsteuererklärung können natürlich bereits erstellt und eingereicht werden 😊 (vorausgesetzt, Sie haben alle Elemente 😉).

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

 

Das Luxconcept-Team

⚠ FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG FÜR DAS JAHR 2024 ⚠.

⚠ FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG FÜR DAS JAHR 2024 ⚠.

Zur Information: Es gilt das Datum des Eingangs der Erklärung bei der Administration des Contributions Directes (ACD) und nicht der Poststempel auf dem Umschlag.

 Die Abgabe der Einkommensteuererklärung ermöglicht die Berichtigung einbehaltener Steuern (z. B. Löhne, Renten, Dividenden, ...), die Berücksichtigung anderer Einkünfte (z. B. Mieten, freie Berufe, ...) sowie den Abzug bestimmter Ausgaben (z. B. Schuldzinsen, Versicherungen, Spenden, Kosten für Hausangestellte und Wachpersonal, ...).

 Nach diesem Datum, dem 31. Dezember 2025, riskieren Sie eine Mahnung oder sogar eine Veranlagung von Amts wegen durch die ZAV.

 Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch weiterhin zur Verfügung, um Sie zu begleiten und diesen administrativen Schritt zu erledigen. Zögern Sie also nicht, uns zu kontaktieren!

 Das Luxconcept-Team

Sind Sie von der Führung eines Kassenbuchs betroffen?

Sind Sie von der Führung eines Kassenbuchs betroffen?

Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Steuerdirektor am 15. September 2017 sein Rundschreiben L.G. - A Nr. 63 über "Buchführungspflichten in Steuersachen" veröffentlicht hatte. Wir haben einige Passagen herausgegriffen:

  • "Alle Transaktionen müssen unverzüglich, wahrheitsgetreu, vollständig und nach Datum geordnet entweder in einem einzigen Journalbuch oder in einem System von Spezialjournalen eingetragen werden",
  • "Es bleibt anzumerken, dass ein Kassenbuch, das mithilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (z. B. Excel) geführt wird, nicht zulässig ist, da Änderungen jederzeit möglich sind.".

So erinnern wir Sie auch daran, dass die Einnahmen im Kassenbuch mit den Aufzeichnungen der Registrierkasse übereinstimmen müssen, die Sie zusammen mit Ihren Buchhaltungsunterlagen sorgfältig aufbewahren.

Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie sich im Falle von Unregelmäßigkeiten, die zu Steuerfestsetzungen führen, gemäß Artikel 396 des Allgemeinen Steuergesetzes (Abgabenordung) sowie gemäß Artikel 506-1 des Strafgesetzbuches strafbar machen können.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für eventuelle Fragen zur Verfügung und sind bei der Einrichtung behilflich, falls dies noch nicht geschehen ist 😉.

Für alle Fälle haben wir Kassenbücher in 12 oder 40 Seiten zum Verkauf, fragen Sie uns also danach.

👉 VoG: Die Übergangszeit ist vorbei - die Einhaltung des neuen Gesetzes ist nun verpflichtend.

👉 VoG: Die Übergangszeit ist vorbei - die Einhaltung des neuen Gesetzes ist nun verpflichtend.

💡 ASBL: Die Übergangszeit ist vorbei

 

👉 Die Einhaltung des neuen Gesetzes vom 7. August 2023 ist keine Option mehr!

 

 Seit dem 23. September 2025 unterliegen nun alle luxemburgischen Vereinigungen ohne Gewinnzweck (ASBL) und Stiftungen vollständig dem Gesetz vom 7. August 2023.

 Die zweijährige Übergangszeit ist vorbei: Die Satzung muss konform sein.

 

 ⚖ Was das konkret bedeutet :

 

 🔹 Klauseln, die gegen das Gesetz verstoßen, gelten nun als ungeschrieben.

 🔹 Die Administratoren bleiben für die Einhaltung der neuen Gesetze verantwortlich.

 🔹 Das Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) kann :

      - Verwaltungsstrafen verhängen (ab 250 €),

      - eine Bescheinigung über die Nichtkonformität veröffentlichen,

      - oder sogar eine administrative Auflösung aussprechen, wenn sie über einen längeren Zeitraum untätig bleibt.

 🔹 Einige Banken und Institutionen können sich weigern, Konten für nicht konforme gemeinnützige Organisationen zu eröffnen oder zu unterhalten.

 

 🧭 Was tun, wenn Ihre Satzung noch nicht auf dem neuesten Stand ist?

 

 1️ Analysieren Sie Ihren bestehenden Status.

 2️ Verfassen Sie eine Version, die dem Gesetz vom 7. August 2023 entspricht.

 3️ Lassen Sie diese Satzung von einer außerordentlichen Generalversammlung genehmigen.

 4️ Hinterlegung der aktualisierten Version beim RCS

 

 💼 Luxconcept begleitet Sie

 

 Unser Treuhänder hilft gemeinnützigen Organisationen und Stiftungen bei :

 ✅ ihre Satzung in Einklang bringen

 ✅ ihre Situation im RCS und RBE regulieren

 ✅ ihre Governance und ihre Buchführungspflichten absichern

 

 📅 Wer jetzt handelt, kann morgen Sanktionen vermeiden.

 📩 Kontaktieren Sie uns für ein individuelles Compliance-Audit: info@luxconcept.eu

ASBL - Aktualisierung der Satzung

ASBL - Aktualisierung der Satzung

Das Gesetz sieht eine Übergangszeit von 24 Monaten vor (entweder bis einschließlich 23. September 2025), damit die ABSL ihre Satzungen an die neuen Bestimmungen anpassen können.

Nach Ablauf dieser Frist gilt das neue Gesetz von 2023 und die Artikel der Satzung, die diesem Gesetz widersprechen, werden unanwendbar.

 

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema sowie zu den Schritten, die Sie unternehmen müssen, um die Satzung des gemeinnützigen Vereins in Einklang zu bringen, wünschen.

Grenzüberschreitende Befreiungsregelung

Grenzüberschreitende Befreiungsregelung

Diese Regelung ermöglicht es luxemburgischen Steuerpflichtigen, Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen an Kunden außerhalb Luxemburgs, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind, in Rechnung zu stellen, ohne die luxemburgische Umsatzsteuer anwenden zu müssen.

Um diese Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können, muss der luxemburgische Steuerpflichtige :

- Einen Jahresumsatz in der Europäischen Union (Luxemburg + andere Mitgliedsstaaten) von weniger als 100.000€ im vorangegangenen Kalenderjahr haben;

- In dem Mitgliedstaat, in dem er die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte, im vorangegangenen Kalenderjahr einen Jahresumsatz unterhalb der vom Mitgliedstaat festgelegten nationalen Schwelle (z. B. 25.000 € für Deutschland und Belgien, 37.500 € für Frankreich) erzielt haben.

Achtung: Diese Regelung gilt nicht für besondere Mehrwertsteuerregelungen wie z. B. Fernverkäufe oder Dienstleistungen, die sich auf ein Gebäude beziehen.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen.

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