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Gesetz für gemeinnützige Vereine und Stiftungen

Gesetz für gemeinnützige Vereine und Stiftungen

Nach dem neuen Gesetz vom 7. August 2023 über gemeinnützige Vereine und Stiftungen, das am 23. September 2023 in Kraft getreten ist, finden Sie im Folgenden einige Merkmale dieses neuen Gesetzes :

  • Die Mindestanzahl der Vereinsmitglieder wird von 3 auf 2 gesenkt ;
  • Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Verwaltungsratsmitgliedern. Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder können unentgeltlich ausgeübt werden ;
  • Es gibt keine Verpflichtung mehr, die Mitgliederliste jährlich im Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés, Rcs) zu veröffentlichen. Die Listen müssen intern vom Vorstand geführt werden und können in elektronischer Form geführt werden;
  • Möglichkeit, Hauptversammlungen und Verwaltungsratssitzungen per Videokonferenz abzuhalten ;
  • Die VoG kann Immobilien besitzen, die nicht für die Erfüllung ihres Zwecks erforderlich sind;
  • VoGs werden je nach Anzahl der Beschäftigten, der jährlichen Gesamteinnahmen und der Summe der gehaltenen Vermögenswerte in kleine, mittlere und große VoGs eingeteilt. Je nach Kategorie muss jede VoG bestimmte Buchführungspflichten befolgen;
  • Die VoG ist auch weiterhin verpflichtet, das Handelsregister bei Satzungsänderungen oder Änderungen im Verwaltungsrat sowie das Register bei Änderungen des wirtschaftlichen Eigentümers auf dem neuesten Stand zu halten;

 

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen.

Gewährung von Kurzarbeit wegen COVID-19

Gewährung von Kurzarbeit wegen COVID-19

Dieses Verfahren wurde leider geändert. Daher hat die ADEM den Betroffenen soeben mitgeteilt, dass alle Anträge, einschließlich des Antrags für den Monat März, zwingend über die Seite MyGuichet. Daher wurden alle Einreichungen, die sie per Post oder E-Mail erreichten, automatisch abgelehnt.
 

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie möchten, dass wir diesen Verwaltungsvorgang für Sie übernehmen. In diesem Fall senden Sie uns bitte die unten aufgeführten Dokumente per E-Mail zu:

  • Die Mandat beigefügt, ordnungsgemäß ausgefüllt, datiert und unterzeichnet (alle Felder müssen ausgefüllt werden) ;
  • Ein Bankidentifikationsnachweis entspricht der Kontonummer, die auf der Vollmacht angegeben ist ;
  • Das Dokument "Beleg", das vom gesetzlichen Vertreter des antragstellenden Unternehmens unterzeichnet wurde.
Hilfe von 2500€ für Selbstständige

Hilfe von 2500€ für Selbstständige

Es handelt sich um eine sofortige, nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung von 2 500 € mit den folgenden Merkmalen:

  • Sie gilt für natürliche Personen, die auf eigene Rechnung arbeiten, oder für unabhängige Geschäftsführer von Unternehmen (die +25% des Kapitals des Unternehmens besitzen) ;
  • Sie gilt nicht für Ärzte, Angehörige von Gesundheitsberufen wie Masseure, Physiotherapeuten, Logopäden usw. sowie für selbstständige und freischaffende Künstler;
  • Das Einkommen des Selbstständigen, das als Berechnungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge 2019 diente, darf das 2,5-fache des sozialen Mindestlohns nicht überschreiten (d. h. 5 354,98 € pro Monat oder 64 259,70 € pro Jahr),
  • Die Zahl der Beschäftigten darf 9 nicht überschreiten (einschließlich Selbständiger) ;
  • Sie ist nicht kumulierbar mit der am 25. März 2020 eingeführten finanziellen Unterstützung in Höhe von 5000€. (von denen der Selbstständige als Kaufmann oder wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens profitieren konnte). Um den Antrag auf die Beihilfe von 2500 € als Selbstständiger zu stellen, müssen Sie also auf eine negative Antwort des Wirtschaftsministeriums bezüglich der Beihilfe von 5000 € warten;

Wenn Sie möchten, dass wir uns um die Erstellung dieses Antrags kümmernBitte klicken Sie auf den untenstehenden Link "Bitte verfassen Sie meine Anfrage", damit wir Ihre Anfrage bearbeiten und an uns zurücksenden können:

  • BIB ;
  • Das beigefügte Mandat ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet ;
  • Das Schreiben des Wirtschaftsministeriums, in dem die Ablehnung der finanziellen Unterstützung in Höhe von 5.000 € mitgeteilt wird. ;
Hilfe zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen

Hilfe zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen

Sie beruht auf dem Gesetz vom 3. April 2020 über eine Beihilferegelung für Unternehmen in vorübergehenden Schwierigkeiten.

Die Hauptmerkmale dieser Hilfe sind folgende:

  • Es handelt sich um eine Hilfe in Form eines rückzahlbaren Vorschusses mit einem Zinssatz von 0,5% ;
  • Sie ist bestimmt an jede Gesellschaft oder natürliche Personen die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, sowie bestimmte freie Berufe ;
  • Die Hilfe beläuft sich maximal bis zu 50% von Personal- und Mietkosten (maximal 10 000€ pro Monat) für den Zeitraum vom 15. März 2020 bis zum 15. Mai 2020. Der Antrag auf Unterstützung kann also erst ab dem 15. Mai 2020 gestellt werden ;
  • Der Höchstbetrag der Unterstützung beträgt 500 000€ ;
  • Die Gesellschaft sollte nicht als ". Unternehmen in Schwierigkeiten " am 1. Januar 2020. Dies ist der Fall, wenn der Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen zu einem negativen kumulierten Betrag führt, der die Hälfte des Stammkapitals übersteigt;
  • Der Antrag muss eingereicht werden beim Ministerium für Wirtschaft bis spätestens 15. August 2020 zusammen mit :
    • Entweder Jahresabschluss 2019
    • Entweder mit verfügbaren Finanzdaten (Beispiel: Jahresabschluss 2018 und Bankauszüge, aus denen die Ausgaben für Personal und Miete hervorgehen) ;
  • Die Hilfe wird vor dem 1. Oktober 2020 ausgezahlt. Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt auf der Grundlage eines Rückzahlungsplans, der von dem antragstellenden Unternehmen vorgeschlagen und vom Staat gegen Ende des ersten Halbjahres 2021 genehmigt wird. Die Rückzahlung der Beihilfe beginnt frühestens zwölf Monate nach der Zahlung des rückzahlbaren Vorschusses, sofern das Unternehmen nichts anderes beantragt ;

Wenn Sie möchten, dass wir uns um die Erstellung dieses Antrags kümmern rückzahlbaren Vorschusses zu erhalten, bitten wir Sie, sich per E-Mail erneut an uns zu wenden.

Profitieren Sie vom Notfonds für KMU und Selbstständige

Profitieren Sie vom Notfonds für KMU und Selbstständige

Vor dem Hintergrund der Covid-19-Krise beschloss die Generaldirektion der Mittelklasse, ein Nothilfefonds für sehr kleine Unternehmen und Selbstständige.

Es handelt sich um eine sofortige, nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung von 5 000€. Um diese Hilfe in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag gestellt werden beim Ministerium für Wirtschaft.

Die Bedingungen, um diese Hilfe zu erhalten, sind :

  • Gültige Niederlassungsgenehmigung, die von der Generaldirektion für Mittelstand ausgestellt wurde;
  • Anzahl der Beschäftigten zwischen 0 und 9
  • Tätigkeit unterbrochen seit dem Inkrafttreten der großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020;
  • Jahresumsatz von mindestens 15.000 Euro.
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