Montag -> Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr / 13.00 - 17.00 Uhr

Grenzüberschreitende Befreiungsregelung

Grenzüberschreitende Befreiungsregelung

Diese Regelung ermöglicht es luxemburgischen Steuerpflichtigen, Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen an Kunden außerhalb Luxemburgs, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind, in Rechnung zu stellen, ohne die luxemburgische Umsatzsteuer anwenden zu müssen.

Um diese Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können, muss der luxemburgische Steuerpflichtige :

- Einen Jahresumsatz in der Europäischen Union (Luxemburg + andere Mitgliedsstaaten) von weniger als 100.000€ im vorangegangenen Kalenderjahr haben;

- In dem Mitgliedstaat, in dem er die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte, im vorangegangenen Kalenderjahr einen Jahresumsatz unterhalb der vom Mitgliedstaat festgelegten nationalen Schwelle (z. B. 25.000 € für Deutschland und Belgien, 37.500 € für Frankreich) erzielt haben.

Achtung: Diese Regelung gilt nicht für besondere Mehrwertsteuerregelungen wie z. B. Fernverkäufe oder Dienstleistungen, die sich auf ein Gebäude beziehen.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen.

EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNGEN 2024 AUF APRIL 2025 VERSCHOBEN

EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNGEN 2024 AUF APRIL 2025 VERSCHOBEN

Um das System der vorausgefüllten "einfachen" Steuererklärungen einzuführen, hat die Administration des Contributions Directes (ACD) beschlossen, das Datum der Bereitstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2024 auf den ersten Montag im April, also den 7. April 2025, zu verschieben.

Daher gilt diese Datumsänderung unter anderem für folgende Formulare:
- 100: Erklärung für die Einkommensteuer natürlicher Personen ;
- 163: Jahresabrechnung für natürliche Personen ;
- 110: Erklärung für die Feststellung des Handelsgewinns und Erklärung für die Gewerbesteuer für gewerbliche Tätigkeiten in eigener Person ;
- 500: Erklärung der Körperschaften (IR, IC, IF) für juristische Personen (Gesellschaften) ;
- 200: Erklärung über die gemeinsame Feststellung der Einkünfte von Kollektivunternehmen und Miteigentümergemeinschaften.

Zur Erinnerung: Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2024 bleibt der 31. Dezember 2025.

Für weitere Informationen können Sie den CDA-Newsletter lesen: https://impotsdirects.public.lu/fr/archive/Actualites/actu17012025.html

de_DEDE