Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Steuerdirektor am 15. September 2017 sein Rundschreiben L.G. - A Nr. 63 über "Buchführungspflichten in Steuersachen" veröffentlicht hatte. Wir haben einige Passagen herausgegriffen:
- "Alle Transaktionen müssen unverzüglich, wahrheitsgetreu, vollständig und nach Datum geordnet entweder in einem einzigen Journalbuch oder in einem System von Spezialjournalen eingetragen werden",
- "Es bleibt anzumerken, dass ein Kassenbuch, das mithilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (z. B. Excel) geführt wird, nicht zulässig ist, da Änderungen jederzeit möglich sind.".
So erinnern wir Sie auch daran, dass die Einnahmen im Kassenbuch mit den Aufzeichnungen der Registrierkasse übereinstimmen müssen, die Sie zusammen mit Ihren Buchhaltungsunterlagen sorgfältig aufbewahren.
Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie sich im Falle von Unregelmäßigkeiten, die zu Steuerfestsetzungen führen, gemäß Artikel 396 des Allgemeinen Steuergesetzes (Abgabenordung) sowie gemäß Artikel 506-1 des Strafgesetzbuches strafbar machen können.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für eventuelle Fragen zur Verfügung und sind bei der Einrichtung behilflich, falls dies noch nicht geschehen ist 😉.
Für alle Fälle haben wir Kassenbücher in 12 oder 40 Seiten zum Verkauf, fragen Sie uns also danach.
