Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Erklärung für die Einkommensteuer natürlicher Personen für das Jahr 2023 bis zum 31. Dezember 2024 eingereicht werden muss (Datum des Eingangs beim Finanzamt, nicht das Datum der Versendung der Erklärung).
Wer ist verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen?
A) Bei Einkünften, bei denen die Steuer an der Quelle einbehalten wurde :
o Wenn es ein steuerpflichtiges luxemburgisches Einkommen von mehr als 100.000 Euro gibt.
o Wenn in einem (gebietsansässigen oder gebietsfremden) Haushalt eine Kumulierung von mehreren
Einkommen und der kumulierte Betrag dieser steuerpflichtigen Einkommen übersteigt :
36.000 € für ledige und verheiratete Steuerzahler (Klasse 1 und 2)
30.000 € für alleinstehende Steuerzahler mit unterhaltsberechtigten Kindern (Klasse 1a)
o Wenn ein gebietsfremder Haushalt sich für die Gleichstellung mit einem gebietsansässigen Haushalt entschieden hat, um den auf seiner/seinen Lohnsteuerkarte(n) angegebenen Steuersatz zu regulieren.
o Wenn das zu versteuernde Einkommen mehr als 1.500 € an Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, Tantiemen enthält.
B) Bei Einkünften, die nicht dem Quellensteuerabzug unterliegen, wenn in einem Haushalt (gebietsansässig oder nicht gebietsansässig) andere in Luxemburg steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 600 € pro Jahr vorhanden sind (Mieten in Luxemburg, verschiedene Leistungen usw.).
Wer kann eine Steuererklärung einreichen?
o Gebietsansässige Steuerpflichtige, die abzugsfähige Kosten wie Zinsen für Immobilienkredite, Sonderausgaben oder andere außergewöhnliche Belastungen absetzen möchten.
o Nichtansässige Steuerpflichtige, die die steuerliche Gleichstellung beantragen, um wie der Ansässige abzugsfähige Kosten geltend zu machen (siehe Punkt oben).
o Steuerpflichtige Partner, Lebensgemeinschaften, gesetzlich Zusammenlebende, die gemeinsam besteuert werden möchten, um von der Kollektivbesteuerung nach dem Tarif der Steuerklasse 2 zu profitieren.
o Verheiratete Steuerzahler, die nicht getrennt leben, von denen einer steuerpflichtig ist
ansässig und der andere nicht ansässig ist und die sich gemeinsam für eine gemeinsame Steuererklärung entscheiden.
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen.